AGB

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All­ge­mei­ne Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen sowie für alle mit uns abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge sind aus­schließ­lich die nach­ste­hen­den Ver­kaufs­be­din­gun­gen maß­geb­lich. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Käu­fers, die wir nicht aus­drück­lich schrift­lich aner­ken­nen, haben für uns kei­ne Gül­tig­keit, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten in lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hun­gen auch für alle zukünf­tig abge­schlos­se­nen Verträge.
  2. Bei Ver­wen­dung der gelie­fer­ten Waren sind Schutz­rech­te Drit­ter zu beachten

§ 2 Ange­bot und Vertragsabschluss

Unse­re Ange­bo­te sind­frei­blei­bend und unver­bind­lich. Bestel­lun­gen sind für uns nur ver­bind­lich, soweit wir sie schrift­lich bestä­ti­gen oder durch Über­sen­dung der Ware erfül­len. Münd­li­che Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit eben­falls unse­rer schrift­li­chen Bestätigung.

§ 3 Lie­fe­rung und Verzug

  1.  Soweit nicht abwei­chend ver­ein­bart, sind ange­ge­be­ne Lie­fer­ter­mi­ne grund­sätz­lich verbindlich.
  2. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, soweit dies nach den Umstän­den des Ein­zel­falls dem Käu­fer zumut­bar ist. Die hier­über erteil­ten Rech­nun­gen sind unab­hän­gig von der Gesamt­lie­fe­rung zahlbar.
  3. Im Fal­le des Lie­fer­ver­zugs kann der Käu­fer uns schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen mit dem Hin­weis, dass er die Abnah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des nach Ablauf der Frist ableh­ne. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Nach­frist ist der Käu­fer berech­tigt, durch schrift­li­che Erklä­rung vom Kauf­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­den­er­satz statt der Leis­tung zu verlangen.
  4. Auf unser Ver­lan­gen ist der Käu­fer ver­pflich­tet, inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, ob er wegen der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung vom Ver­trag zurück­tritt, Scha­den­er­satz statt der Leis­tung ver­langt oder auf der Lie­fe­rung besteht.
  5. Unse­re Haf­tung bestimmt sich nach Zif­fer 8. Dar­über hin­aus ist unse­re Haf­tung bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit begrenzt auf den Rech­nungs­wert des jewei­li­gen Liefergegenstandes.

§ 4 Preise

  1. Man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen ver­ste­hen sich unse­re Prei­se ab Werk, ohne Ver­pa­ckung und zzgl. Lie­fer- und Ver­sand­kos­ten sowie zzgl. der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.
  2. Für die Berech­nung gel­ten stets die am Tage der Lie­fe­rung gül­ti­gen Prei­se. Sind die­se höher als bei Ver­trags­ab­schluss, ist der Kun­de berech­tigt, inner­halb von 14 Tagen nach Mit­tei­lung der Preis­er­hö­hung vom Ver­trag hin­sicht­lich der noch nicht abge­nom­me­nen Men­gen zurückzutreten.

§ 5 Zahlung

  1.  Die Zah­lung hat in Euro auf unser in der Rech­nung ange­ge­be­nes Bank­kon­to zu erfolgen.
  2. Wech­sel und Schecks wer­den nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung und nur zah­lungs­hal­ber ange­nom­men. Sämt­li­che hier­für anfal­len­den Spe­sen trägt der Käufer.
  3. Bei Zah­lungs­ver­zug und begrün­de­ten Zwei­feln an der Zah­lungs­fä­hig­keit oder Kre­dit­wür­dig­keit des Käu­fers sind wir – unbe­scha­det unse­rer sons­ti­gen Rech­te – befugt, Sicher­hei­ten und Vor­aus­zah­lun­gen für aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen zu ver­lan­gen und sämt­li­che Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung sofort fäl­lig zu stellen.

§ 6 Höhe­re Gewalt

Fäl­le höhe­rer Gewalt, ins­be­son­de­re Streik, Aus­sper­rung, Betriebs- oder Trans­port­zer­stö­run­gen, auch bei unse­ren Lie­fe­ran­ten, sus­pen­die­ren die Ver­trags­ver­pflich­tun­gen der betrof­fe­nen Par­tei­en für die Dau­er der Stö­rung und im Umfang ihrer Wir­kung. Über­schrei­ten sich dar­aus erge­ben­de Ver­zö­ge­run­gen den Zeit­raum von sechs Wochen, so sind bei­de Ver­trags­part­ner berech­tigt, hin­sicht­lich des betrof­fe­nen Leis­tungs­um­fan­ges vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Sons­ti­ge Ansprü­che bestehen nicht.

§ 7 Mängel

  1.  Alle Anga­ben, ins­be­son­de­re zu Eig­nung, Ver­ar­bei­tung und Anwen­dung unse­rer Pro­duk­te sowie unse­re tech­ni­sche Bera­tung, erfol­gen nach bes­tem Wis­sen, befrei­en den Käu­fer jedoch nicht von eige­nen Prü­fun­gen und Versuche.
  2. Der Käu­fer hat die gelie­fer­te Ware – soweit zumut­bar auch durch eine Pro­be­ver­ar­bei­tung – unver­züg­lich auf Män­gel bezüg­lich Beschaf­fen­heit und Ein­satz­zweck zu unter­su­chen und fest­stell­ba­re Män­gel zu rügen. Andern­falls gilt die Ware als genehmigt.
  3. Bean­stan­dun­gen wer­den nur berück­sich­tigt, wenn sie inner­halb von acht Tagen nach Ein­gang der Ware – bei ver­bor­ge­nen Män­geln unver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung, spä­tes­tens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Ware – schrift­lich unter Bei­fü­gung von Bele­gen erho­ben wer­den. Zur Wah­rung der Frist genügt die recht­zei­ti­ge Absendung.
  4. Auf­grund öffent­li­cher Äuße­run­gen durch uns, den Her­stel­ler oder des­sen Gehil­fen haf­ten wir nicht, wenn wir die Äuße­rung nicht kann­ten und nicht ken­nen muss­ten, die Äuße­rung zum Zeit­punkt der Kauf­ent­schei­dung bereits berich­tigt war oder wenn und soweit der Käu­fer nicht nach­wei­sen kann, dass die Äuße­rung sei­ne Kauf­ent­schei­dung beein­flusst hat.
  5. Wir haf­ten nicht für Män­gel, die den Wert oder die Taug­lich­keit der Sache nur uner­heb­lich min­dern. Ein uner­heb­li­cher Man­gel liegt ins­be­son­de­re vor, wenn der Feh­ler vom Käu­fer selbst mit ganz uner­heb­li­chen Auf­wand besei­tigt wer­den kann.
  6. Ver­langt der Käu­fer wegen eines Man­gels Nach­er­fül­lung, so kön­nen wir wäh­len, ob wir den Man­gel selbst besei­ti­gen oder eine man­gel­freie Sache als Ersatz lie­fern. Das Recht, bei Fehl­schla­gen der Nach­er­fül­lung zu min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten, bleibt unberührt.
  7. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen kann die Ware nur dann auf unse­re Kos­ten zurück­ge­sandt wer­den, wenn wir nach Mit­tei­lung des Man­gels nicht die Abho­lung oder Ent­sor­gung durch uns anbieten.
  8. Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit nicht nach Zif­fer 8 ausgeschlossen.
  9. Alle Ansprü­che wegen eines Man­gels ver­jäh­ren inner­halb von einem Jahr ab Lie­fe­rung der Sache. Die Gewähr­leis­tung für gebrauch­te Sachen ist ausgeschlossen.
  10. Ange­bro­che­ne Gebin­de, beschränkt halt­ba­re Pro­duk­te und Spe­zi­al­an­fer­ti­gun­gen wer­den nicht zurück­ge­nom­men. Die ord­nungs­ge­mä­ße Auf­be­rei­tung bzw. Ent­sor­gung rich­tet sich nach der „Tech­ni­schen Ver­ord­nung über Abfäl­le (TVA)“.
  11. Die Rech­te des Käu­fers aus §§ 478, 479 BGB blei­ben unberührt.

§ 8 Haftung

  1.  Unse­re Haf­tung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit durch uns oder unse­re gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen oder im Fall der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflichten.
  2. Im Fal­le der leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten haf­ten wir nur bis zur Höhe des zwei­fa­chen Rech­nungs­wer­tes des jewei­li­gen Lie­fer­ge­gen­stan­des. Für Ver­zugs­schä­den gilt dar­über hin­aus Ziff. 3.4.
  3. Unse­re Haf­tung bei Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, unse­re Haf­tung auf­grund Garan­tie sowie nach zwin­gen­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes, bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1.  Wir behal­ten uns das Eigen­tum an dem gelie­fer­ten Pro­dukt bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor. Dies gilt auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, auch wenn wir uns nicht stets aus­drück­lich hier­auf beru­fen. Wir sind berech­tigt, die Kauf­sa­che zurück­zu­neh­men, wenn der Bestel­ler sich ver­trags­wid­rig verhält.
  2. Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, solan­ge das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu behan­deln. Müs­sen War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt wer­den, hat der Käu­fer die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig aus­zu­füh­ren. Solan­ge das Eigen­tum noch nicht über­ge­gan­gen ist, hat uns der Käu­fer unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, wenn der gelie­fer­te Gegen­stand gepfän­det oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter aus­ge­setzt ist. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Käu­fer für den uns ent­stan­de­nen Ausfall.
  3. Der Käu­fer ist bis zum Wider­ruf befugt, über die gekauf­te Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang zu ver­fü­gen bzw. sie zu verarbeiten.
  4. Eigen­tums­vor­be­halt und Ver­fü­gungs­be­fug­nis gemäß Ziff. 9 a erstre­cken sich auch auf die durch Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung der Ware ent­ste­hen­den Erzeug­nis­se zu deren vol­lem Wert, wobei wir als Her­stel­ler gel­ten. Bleibt bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir ein Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­wer­te die­ser ver­ar­bei­te­ten Waren. Soweit die Siche­rungs­rech­te Drit­ter tat­säch­lich oder recht­lich unter die­sem Anteil blei­ben, wächst uns die Dif­fe­renz zu.
  5. Wir kön­nen auf­grund des Eigen­tums­vor­be­halts Waren auch dann zurück­neh­men, wenn wir nicht zuvor vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten sind. Die Rück­nah­me von Waren in Aus­übung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes gilt nicht als Rück­tritt vom Ver­trag. Der Käu­fer gewährt uns bzw. den von uns Beauf­trag­ten Zutritt zu dem Ort, wo sich die Waren befinden.
  6. Lässt das Recht, in des­sen Gel­tungs­be­reich sich die ver­kauf­te Ware befin­det, den Eigen­tums­vor­be­halt nicht zu, gestat­tet es aber dem Ver­käu­fer, sich ande­re ähn­li­che Rech­te an dem Lie­fer­ge­gen­stand vor­zu­be­hal­ten, so ist der Käu­fer ver­pflich­tet, uns eine ande­re, adäqua­te Sicher­heit zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, bei der Erfül­lung der hier­für etwa erfor­der­li­chen Form­vor­schrif­ten mitzuwirken.

§ 10 Sonstiges

  1. Die­ser Ver­trag und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen der Par­tei­en unter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG).
  2. Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand und für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ist unser Geschäfts­sitz, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt (Hin­weis: Die Ver­wen­dung der Klau­sel ist unzu­läs­sig, wenn min­des­tens eine der Par­tei­en ein nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nes Unter­neh­men ist)
  3. Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen den Par­tei­en zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich niedergelegt.

Erz­hau­sen  August 2017